Wärmepumpe planen

Klimaanlage planen

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Fördervoraussetzungen im Programm Heizen mit erneuerbaren Energien

Hier finden Sie die Fördervoraussetzungen und technische Mindestanforderungen (TMA) im Überblick sowie ein detailliertes „Merkblatt zu den technischen Mindestanforderungen“ der geförderten Anlagen.
Antragsberechtigt sind:
  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbänden
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

Antragstellung:

Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA. Die Erstellung eines Gasanschlusses sowie die Erschließungen der Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage (bei Erdsondenbohrungen einschließlich Abschluss verschuldensunabhängige Versicherung) dürfen zwar vor dem oben definierten Vorhabensbeginn durchgeführt werden, ohne die Förderfähigkeit der Gesamtmaßnahme zu beeinträchtigen. Jedoch sind die Kosten für diese vorbereitenden Maßnahmen in diesem Fall nicht förderfähig. Die Antragstellung über das elektronische Antragsformular kann auch von Bekannten, vom Fachunternehmer oder anderen Bevollmächtigten durchgeführt werden. Dazu ist das Hochladen der ausgefüllten Vollmacht erforderlich.

Bei den folgenden Maßnahmen sind darüber hinaus weitere Nachweise hochzuladen:

  • Förderung von effizienten Wärmepumpen verbesserter Systemeffizienz im Neubau
  • Separate Simulationsberechnung der Systemjahresarbeitszahl (SJAZ)
  • Kurze Beschreibung des Anlagenkonzepts
  • Förderung von Solarthermieanlagen im Neubau
  • Dokumentation der Systemsimulation
  • geeignete Dokumente zum Nachweis der Wohneinheiten bzw. zum Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden, z.B. eine Kopie der Baugenehmigung
  • Angebot zur Anlage
  • Zeichnung des hydraulischen Systemkonzeptes
  • Angabe des durch Simulation berechneten Kollektorwärmeertrags
  • Angabe des Deckungsgrades der Trinkwassererwärmung und Raumheizung (nur bei Solaraktivhaus)
  • Bestätigung eines in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes gelisteten Energieeffizienz-Experten bezüglich der Einhaltung des Effizienzhausstandards 55 durch das zugehörige Gebäude (nur bei Solaraktivhaus)

Förder­angebot für Kälte- und Klima­anlagen nach Richt­linien­novellierung noch attraktiver

Ab sofort können beim BAFA Zuschüsse für Investitionen in nachhaltige Kälte- und Klimatechnik auf Basis einer novellierten Förderrichtlinie beantragt werden.

Der Schwerpunkt der novellierten Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), die am 1. Dezember in Kraft tritt, ist nach wie vor die Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Das Förderangebot wurde jedoch deutlich erweitert und formal gestrafft:

  • Anlagen im kleinen Leistungsbereich können nun ebenso gefördert werden wie größere Anlagen mit einer (Kälte-) Leistung über der oberen Leistungsgrenze.
  • Die Förderung für Kompressionskälteanlagen hängt nur noch von der Art des Kälteerzeugers (direkte oder indirekte Verdampfung) sowie dessen Kälteleistung ab.
  • Kälteanlagen mit Kühlmöbeln werden nun technologieoffen und einheitlich in der Kategorie „LEH-Kälteanlagen mit Kühlmöbeln“ gefördert, wobei erstmalig auch steckerfertige Kühlmöbel bis zu 10 lfm pro Standort förderfähig sind.
  • Adiabate Rückkühler sowie Wärmepumpen zur Abwärmenutzung werden als förderfähige Kälteerzeuger aufgenommen.
  • Weitere Effizienzkomponenten z.B. für den Wärmepumpenbetrieb (Außenverdampfer) oder zur Abwärmenutzung der Kälteanlage (Integration der Wärmerückgewinnung) werden neben der freien Kühlung durch prozentuale Aufschläge auf die Förderung des jeweiligen Kälteerzeugers gefördert.
  • Bei Fahrzeugklimaanlagen wurde die Beschränkung auf das Kältemittel CO2 aufgehoben. Auch Anlagen mit anderen halogenfreien Kältemitteln sind jetzt förderfähig.

Wie bisher werden Komponenten stationärer Kälte- und Klimaanlagen wie Luftkühler, Rückkühler und thermische Speicher sowie die Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen bzw. Sorptionskältemaschinen und die Einbindung thermischer Regenerativenergiesysteme gefördert.

Die Förderung kann ab sofort über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Portal beantragt werden. Dort sind kältetechnische Parameter anzugeben, die für die Berechnung des Zuschusses maßgeblich sind. Die Fördervoraussetzungen und Auslegungsbedingungen, die für die Ermittlung dieser Parameter zugrunde zu legen sind, können im überarbeiteten Merkblatt Fachtechnik nachgelesen werden. Die Höhe der möglichen Förderung kann über einen Förderrechner für unterschiedliche Kälteerzeuger sowie deren Komponenten ermittelt werden. Weitere Informationen zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen gibt es auf der BAFA-Webseite.

Quelle: https://www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/Klima_Kaeltetechnik/20201130_rl_novellierung.html 

BAFA-Förder­mittel­service
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Wir beraten Sie gerne zu Ihrem Vorhaben, prüfen Ihre Fördervoraussetzungen und unterstützen Sie bei der gesamten Antragsstellung.

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